Stellungnahme der BHSA e. V. zum neuen Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013

Durch einen neuen Rundfunkstaatsvertrag fällt zum 01.01.2013 die generelle Rundfunk- und Fernsehgebührbefreiung für Hörbehinderte mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis weg.
 
Ursprünglich war geplant, dass alle den gleichen Beitrag zahlen sollten. Dagegen hatten alle Hörbehindertenverbände, also auch die BHSA e. V., protestiert. Unser aller Argument war, dass es nur wenig barrierefreien Zugang zu Rundfunk und Fernsehen gibt. Notfalls hätte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes, dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz und der Behindertenrechtskonvention entscheiden müssen. Unter anderem deshalb wurde ein ermäßigter Rundfunkbeitrag eingeführt (§ 4 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011).
 
Die BHSA begrüßt die Einführung des ermäßigten Beitrags. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten haben deshalb z. T. schon vor Einführung des neuen Rundfunkbeitrages begonnen, ihr Angebot an Untertiteln auszubauen. Der Ausbau bzw. Ausweitung des Untertitelangebots verläuft je nach Sender unterschiedlich. Die ARD wird – so im Merkblatt „Menschen mit Behinderung“ –  in ihren Mediatheken verstärkt Gebärdensprachdolmetscher einblenden. Das soll z.B. auch für das jeweilige politische Magazin erfolgen. Ob tatsächlich 100 % Untertitelung im TV und 100 % Gebärdenspracholmetschereinblendung in den Mediatheken erreicht werden? So lange das nicht der Fall ist, ist der ermäßigte Beitrag berechtigt. Was auch zu berücksichtigen ist, ist die teilweise unterschiedliche Qualität der Untertitelung. Wir fordern eine einheitliche und hohe Qualität der Untertitelung, damit Hörbehinderte dem Geschehen genauso gut folgen können wie Normahörende.


Die Ermäßigung bzw. Befreiung des Rundfunkbeitrags geschieht nur noch mit sozialem Hintergrund – ob jemand Hartz VI bezieht oder BAföG bei Studenten.
Nicht nur für Hörbehinderte ist die Ermäßigung wichtig. Ein Ermäßigungsgrund ist das „RF“ im Schwerbehindertenausweis. Im § 4 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die Befreiungsgründe für hörbehinderte Studenten nicht ausreichend aufgeführt. So müssen hörbehinderte Studenten nun den ermäßigten Beitrag zahlen, wenn sie kein Bafög oder sonstige soziale Leistungen bekommen. Ebenso wird der Fall der Aufnahme von Bildungskrediten nicht berücksichtigt. Die BHSA e. V. erwartet in diesem Punkt Nachbesserungen.
Für hörbehinderte Absolventen sind die Gründe für eine Ermäßigung oder Befreiung ausreichend. Wir begrüßen, dass in ganz bestimmten Fällen (Notlagen) eine Befreiung geregelt ist.
Die BHSA e.V. hat FAQs zusammengestellt, um Fragen im Dickicht des neuen Beitrags zu klären. 
 
Wir erwarten, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihren Verpflichtungen zum zügigen Ausbau des Untertitel- bzw. Gebärdensprachdolmetscherangebots in den Mediatheken und TV nachkommen.


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