Satzung der BHSA e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Hörbehinderter Studenten und Absolventen“ – im folgenden abgekürzt BHSA genannt.
  2. Der Verein ist aus dem Verein der Hörbehinderten Münster (1981) hervorgegangen.
  3. Er hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe und die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen, insbesondere die Förderung der Interessen hörbehinderter Menschen und die Verbesserung der Verständigung der Hörbehinderten – Gehörlose, Schwerhörige, Ertaubte und CI-Träger/innen – untereinander und mit Nichtbehinderten.
    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Verbesserung der Situation für hörbehinderte Studenten und Absolventen in Studium und Beruf
    • Zusammenarbeit mit den Schulen für Hörbehinderte, um eine Förderung zu erreichen, die ein erfolgreiches Studium gewährleistet
    • Vertretung der Interessen Hörbehinderter bei privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung
    • Unterstützung gemeinnütziger und rehabilitativer Einrichtungen zum Wohle Gehörloser, Ertaubter, Schwerhöriger und CI-Träger/innen
    • Unterstützung von Projekten, Modellen und Reformen, die die gesellschaftliche Eingliederung hörbehinderter Menschen in allen Lebensbereichen vorantreiben
    • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Selbsthilfeorganisationen
    • Zusammenarbeit mit Verbänden
    • Aufklärung der Öffentlichkeit
  3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbständig tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeitsvergütung und Aufwendungsersatz

  1. Der Geschäftsführende Vorstand und die Referatsleiter der BHSA sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  2. BHSA-Vereinsmitglieder, die in der BHSA eine Aufgabe übernommen haben, sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Der Bundesvorstand kann hiervon abweichend eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für das betreffende Vereinsmitglied beschließen.
  3. Die Höhe der jeweiligen pauschalen Tätigkeitsvergütung kann frei vergeben werden, wird jedoch durch den steuerfreien Betrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes und durch die entsprechende Vorschrift des BGB begrenzt.
  4. Aktive BHSA-Mitglieder, der Geschäftsführende Vorstand und die Referatsleiter bzw. Vertreter der Referate haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder, der Geschäftsführende Vorstand und die Referatsleiter bzw. Vertreter der Referate haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Reisekosten und geplant hohe Kopier- und Druckkosten sind vorher mit dem Bundesvorstand abzusprechen.

§ 4 Einnahmen

  1. Die Einnahmen des Vereins kommen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und Sonstigen.
  2. Sämtliche Geldmittel und Sachwerte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der BHSA können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Besteht in einem Bundesland eine Landesarbeitsgemeinschaft, die der BHSA als juristische Person angeschlossen ist, so sind natürliche und juristische Personen aus dem jeweiligen Bundesland Mitglied der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaft oder derjenigen, der sie angehören möchten. In besonderen Fällen kann sich der Bundesvorstand eine andere Regelung vorbehalten.
  3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Bundesvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch ein Aufnahmeformular, das an den Geschäftsführenden Vorstand oder an die Geschäftsstelle gerichtet wird. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Lehnt der Geschäftsführende Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragssteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Der Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ – Mehrheit zu stimmen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  6. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Geschäftsführenden Vorstand bzw. in der Geschäftsstelle der BHSA schriftlich eingereicht werden.
  7. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder länger als drei Monate nach der Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können durch Beschluss des Bundesvorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung der Mitglieder anrufen, die mit einer ¾-Mehrheit der Anwesenden den Beschluss rückgängig machen kann. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei dem Ausschluss. Der Ausschluss hat die gleiche Wirkung wie der freiwillige Austritt.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Weiteres wird durch eine Beitragsordnung festgelegt.
  2. In besonderen Fällen kann der Bundesvorstand auf Antrag einen Beitrag in angemessener Höhe unterhalb des derzeit gültigen Beitrages festsetzen.
  3. Für juristische Personen kann der Bundesvorstand einen Sonderbeitrag auch über dem geltenden Beitrag für natürliche Mitglieder festsetzen.
  4. Die BHSA erhebt jährlich von den angeschlossenen Landesarbeitsgemeinschaften pro Mitglied einen Steuersatz der von der BHSA festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Der Steuersatz wird vom Bundesvorstand mit einer ¾ Mehrheit beschlossen.

§ 7 Organe

Organe der BHSA sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführender Vorstand der BHSA
  3. Bundesvorstand der BHSA

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
  2. Aufgaben sind vor allem
    • die Wahl der drei geschäftsführenden Vorsitzenden der BHSA. Die Wahl wird durch eine Wahlordnung festgelegt.
    • Bestätigung der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes; diese Mitglieder sind:
      • jeweils ein(e) VertreterIn aus den Vorständen der bestehenden Landesarbeitsgemeinschaften. Der Landesvorstand legt eine Personenliste vor, die eine Reihenfolge für den Vertretungsfall regelt.
      • jeweils einer/m VertreterIn bzw. LeiterIn eines Referates; besteht eine Arbeitsgruppe zu diesem Referat, so legt diese Arbeitsgruppe eine Personenliste vor, die eine Reihenfolge für den Vertretungsfall regelt.
    • Einrichtung und Auflösung der Referate
    • alle zwei Jahre werden die zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über die Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Weiteres zur Wahl wird durch die Wahlordnung festgelegt.
    • Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle, Finanzverwaltung und zur Öffentlichkeitsarbeit
    • Entlastung des Bundesvorstandes
    • Satzungsänderungen
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 15 % der Mitglieder dies schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand bzw. in der Geschäftsstelle der BHSA beantragen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher jedem Mitglied schriftlich zugestellt werden.
  5. Schriftliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher beim Geschäftsführenden Vorstand bzw. in der Geschäftsstelle der BHSA einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der BHSA geleitet. Jedes natürliche Mitglied der BHSA und der Landesarbeitsgemeinschaften hat eine Stimme. Juristische Personen, die Mitglied in der BHSA oder einer LHSA sind, haben ebenfalls eine Stimme. Die LHSAen haben keine Stimme.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene und durchgeführte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Die Abstimmungen sind öffentlich, auf besonderen Antrag geheim. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand der BHSA

  1. Der Geschäftsführende Vorstand der BHSA besteht aus drei Vorsitzenden und ist im Sinne des § 26 BGB tätig.
  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der BHSA übernehmen die zentralen Aufgaben der
    • Geschäftsführung
    • Finanzverwaltung / Mitgliederverwaltung
    • Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Aufgaben
  3. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstands
    • Dem Geschäftsführenden Vorstand der BHSA obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    • Der Geschäftsführende Vorstand der BHSA beruft die Mitgliederversammlung einmal im Jahr ein und die Sitzungen des Bundesvorstandes, mindestens zweimal im Jahr. Ihm obliegt die Leitung der Sitzungen.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand der BHSA wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  6. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Ausscheiden oder dauernden Verhinderung eines seiner Mitglieder kommissarisch eine/n VertreterIn bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die/der kommissarische VertreterIn hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein ordnungsgemäß gewähltes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
  7. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
    • den drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern der BHSA
    • jeweils eine/m Vertreter/in des Vorstandes von bestehenden Landesarbeitsgemeinschaften
    • jeweils eine/m Vertreter/in der Referate

    Die Mitglieder im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als eine Funktion vertreten. Funktionen sind Vertretungen der Landesarbeitsgemeinschaften, der Referate und die Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand. Jedes Bundesvorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Personenliste der LHSAs und Referate sind auf deren Vorschlag bei Austritt, Verhinderung und sonstige Begebenheiten vom Bundesvorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ändern.

  2. Aufgabenbereiche
    • Der Bundesvorstand ist zuständig für die Entwicklung und Aufstellung von Zielen, Aufgabenbereichen und Richtlinien, sowie verantwortlich für die Durchführung von  speziellen Aufgaben, wie Tagungen, Seminare und andere Projekte, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    • Der Bundesvorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben, in der er die Ausführungen der sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben usw. bestimmt.
    • Der Bundesvorstand kann für die schwerpunktmäßigen Interessenvertretungen und Aufgabenbereiche Referate einrichten.
    • Der Bundesvorstand oder die Mitgliederversammlung können für besondere Aufgaben und Gebiete auch Mitglieder der BHSA/LHSAs mit beratender Stimme in den Vorstand berufen.
    • Der Bundesvorstand ernennt bei Austritt oder dauernden Verhinderung eines seiner Mitglieder kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der kommissarische Vertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein ordnungsgemäß gewähltes Mitglied des Bundesvorstandes.
  3. Jedes Bundesvorstandsmitglied muss durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre entweder neu gewählt (geschäftsf. Vorstand) oder bestätigt werden (LHSAs-Vertreter, Referatsleiter). Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Bundesvorstand gewählt bzw. die Mitglieder bestätigt werden.
  4. Entscheidungen werden von den anwesenden Bundesvorstandsmitgliedern durch Beschluss mit einfacher Mehrheit gefällt.
  5. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der BHSA. Oder – wenn dies nicht erreicht werden kann – der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Bundesvorstands anwesend sind, davon mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der BHSA und zwei Mitglieder aus LHSA und/oder Referat.

§ 11 Ermächtigung

Der Bundesvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen auf Verlangen des Gerichts oder anderer Behörden selbst vorzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Landesarbeitsgemeinschaften und Ortsvereine, soweit diese juristische Mitglieder der BHSA sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe des Vermögens. Bei Nichtsbestehen von Landesarbeitsgemeinschaften oder Ortsvereinen geht das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V.. Das Vermögen ist jeweils zweckgebunden und für hörbehinderte Studenten und Absolventen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.09.2013 in Stuttgart verabschiedet und tritt sofort in Kraft.


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